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Unverfallbarkeit von Tarifurlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub bei Krankheit
Liebe Leser,
diese Information richtet sich an alle, die noch berufstätig sind oder waren, und die auf Grund einer langen Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage waren, Ihren Urlaub bzw. Zusatzurlaub zu nehmen.
Durch das Urteil des Europäischen Gerichthof vom 20.1.2009 und die nachgelagerte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfallen die Urlaubsansprüche bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit mit dem Ablauf des Urlaubjahres bzw. des Übertragungszeitraumes nicht mehr. Die Verjährungsfrist ist jedoch nach meinem Wissen noch nicht abschließend juristisch geklärt.
Auf der Seite des VdK Betriebsreport (Hessen-Thüringen) fand ich folgenden Link: http://vdk.de/cms/mime/2633D1281003353.pdf. Die Seiten zwei und drei dieses Berichtes beschreiben und erklären die neue Rechtslage m.E. sehr verständlich und klar.
Herzliche Grüße
Lothar