Kostenübernahme für Therapierad

Hallo zusammen!!
Im Netz habe ich einen interessanten Artikel entdeckt:
Krankenkasse muss Therapierad zahlen
Gesetzliche Krankenkassen haben die Kosten für ein Therapiedreirad zu übernehmen, wenn behinderte Menschen so dem Verlust ihrer Gehfähigkeit vorbeugen können.
Geklagt hatte eine 44-jährige Frau, die seit ihrer Geburt an einer Tetraspastik leidet. Seit ihrem 16. Lebensjahr benutzt sie zur Ergänzung der Gymnastik ein Behindertendreirad, welches den vorhandenen Rollstuhl nicht vollständig ersetzt. Vielmehr konnte durch das tägliche Training mit dem Therapierad die Gehfähigkeit erhalten werden. Infolge der intensiven Nutzung war das Dreirad der Klägerin nach 12 Jahren nicht mehr brauchbar. Sie beantragte daher bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme in Höhe von 2.300 Euro für eine Ersatzbeschaffung. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Klägerin bereits ein Rollstuhl zur Verfügung stehe. Zudem sei Rad fahren kein Grundbedürfnis, das bei behinderten Erwachsenen von den Krankenkassen sicherzustellen ist. Anstelle des Therapierades könne ein Heimtrainer genutzt werden.
Die Richter beider Instanzen gaben der Klägerin Recht, dass das Therapierad zur Rehabilitation gehöre und die Kosten somit von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Zwar ist die Ermöglichung des Fahrradfahrens für Erwachsene kein Grundbedürfnis und ist daher nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen umfasst. Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gehört es aber auch zur Leistungspflicht der Krankenkassen, einer drohenden Behinderung hier dem Verlust der Gehfähigkeit vorzubeugen. Laut Sachverständigengutachten ist die Krankengymnastik bei der Klägerin nicht ausreichend. Durch das Training mit dem Therapierad werde der Muskel aufgebaut, die Spastik gemindert und die Koordination verbessert. Es werde eine langsamere Ermüdbarkeit bewirkt und die Sturzgefährdung gemindert. Der Trainingserfolg ist unmittelbar erkennbar, sodass die zusätzliche Versorgung auch als zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich angesehen werden kann.
LSG Hessen, Urteil vom 17. Dezember 2009 L 8 KR311/08
Ich werde meine Krankenkasse dazu mal befragen.
Liebe Grüße
Alex
Im Netz habe ich einen interessanten Artikel entdeckt:
Krankenkasse muss Therapierad zahlen
Gesetzliche Krankenkassen haben die Kosten für ein Therapiedreirad zu übernehmen, wenn behinderte Menschen so dem Verlust ihrer Gehfähigkeit vorbeugen können.
Geklagt hatte eine 44-jährige Frau, die seit ihrer Geburt an einer Tetraspastik leidet. Seit ihrem 16. Lebensjahr benutzt sie zur Ergänzung der Gymnastik ein Behindertendreirad, welches den vorhandenen Rollstuhl nicht vollständig ersetzt. Vielmehr konnte durch das tägliche Training mit dem Therapierad die Gehfähigkeit erhalten werden. Infolge der intensiven Nutzung war das Dreirad der Klägerin nach 12 Jahren nicht mehr brauchbar. Sie beantragte daher bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme in Höhe von 2.300 Euro für eine Ersatzbeschaffung. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Klägerin bereits ein Rollstuhl zur Verfügung stehe. Zudem sei Rad fahren kein Grundbedürfnis, das bei behinderten Erwachsenen von den Krankenkassen sicherzustellen ist. Anstelle des Therapierades könne ein Heimtrainer genutzt werden.
Die Richter beider Instanzen gaben der Klägerin Recht, dass das Therapierad zur Rehabilitation gehöre und die Kosten somit von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Zwar ist die Ermöglichung des Fahrradfahrens für Erwachsene kein Grundbedürfnis und ist daher nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen umfasst. Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gehört es aber auch zur Leistungspflicht der Krankenkassen, einer drohenden Behinderung hier dem Verlust der Gehfähigkeit vorzubeugen. Laut Sachverständigengutachten ist die Krankengymnastik bei der Klägerin nicht ausreichend. Durch das Training mit dem Therapierad werde der Muskel aufgebaut, die Spastik gemindert und die Koordination verbessert. Es werde eine langsamere Ermüdbarkeit bewirkt und die Sturzgefährdung gemindert. Der Trainingserfolg ist unmittelbar erkennbar, sodass die zusätzliche Versorgung auch als zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich angesehen werden kann.
LSG Hessen, Urteil vom 17. Dezember 2009 L 8 KR311/08
Ich werde meine Krankenkasse dazu mal befragen.
Liebe Grüße
Alex