Stuttgart.
Behindertenparkplätze werden nach einem Urteil des Landessozialgerichts nur an Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung vergeben. Darunter fallen nach den Ausführungen der Stuttgarter Richter etwa Querschnittsgelähmte oder Menschen, denen beide Ober- oder Unterschenkel amputiert wurden. Der Kläger gelte zwar als anerkannt gehbehindert, jedoch sei seine Gehfähigkeit "nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt", teilte das Gericht in einem gestern veröffentlichen Urteil mit.
Auch das Argument des Klägers, er könne aufgrund seiner Behinderung bei eng geparkten Fahrzeugen nicht vernünftig aus seinem Auto aus- oder ins Auto einsteigen, ließ der 8. Senat des Landessozialgerichts in dem Berufungsverfahren nicht gelten. Für die Benutzung von Behindertenparkplätzen, die sich durch eine besondere Breite und Lage von anderen öffentlichen Parkplätzen unterscheiden, sei einzig entscheidend, ob man sich nicht ohne fremde Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen könne, sagen die Richter in dem Urteil. Unter welchen Bedingungen man ein- oder aussteigen kann, sei für die Benutzung eines Behindertenparkplatzes ohne Bedeutung, heißt es weiter.
Mit seinem Urteil schloss sich das Landessozialgericht dem Sozialgericht Reutlingen an.
Quelle: Südwest Presse