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Fragen und Antworten zum Vortrag von Herrn Lothar Riehl

BeitragVerfasst: Sa 11. Jul 2020, 10:42
von Rudi
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Fragen an Herrn Lothar Riehl und seine Antworten
zum Online-Vortrag beim HSP-Info-Tag 2020 in Bayern


Der Schwerbehindertenausweis, die Pflege-
versicherung und die Pflegegrade
...........Zum Video

........................................................................Die Fragen und Antworten können hier als PDF geladen werden

Liebe HSPler,

ein herzliches Dankeschön für das Interesse an meinem Vortrag und Ihren Fragen. Nachfolgend meine Antworten. Das Thema Pflegeversicherung ist, wie viele andere Themen auch, komplex. Nutzen Sie bitte unser Forum oder kontaktieren Sie mich bitte, wenn Sie weitere Fragen haben.




  1. Du bist ja beim Thema Pflege richtig gut. Darf ich dich zu dem Gespräch mit der Pflegekasse als Gast einladen?

    Ich danke dir für deine positive Rückmeldung. Nun zu deiner Frage. Vermutlich würde das für mich nicht ganz so einfach, persönlich bei dem Gutachtergespräch mit deiner Pflegekasse dabei zu sein. Gerne unterstütze ich dich aber. Bitte schicke mir doch eine PN, oder lass uns telefonieren.
    Du erreichst mich unter der Telefonnummer 06430 / 5167.


  2. Der Pflegegrad 1 bringt doch im Prinzip gar nichts. Warum hat man den eigentlich eingeführt?

    Ich finde der Pflegegrad eins ist eine erste, wenn auch kleine, Unterstützung, die es in dem alten System nicht gab. Zum einen sind es die 125 € monatlich, die man für „Leistungen der Hauswirtschaft“ erhalten kann und zum anderen werden erforderliche, Handicap bedingte Umbaumaßnahmen bis zu einer Höhe von 4000 Euro übernommen. Ist man in Besitz einer privaten Pflege-Bahr Versicherung (im Antrag sind keine Gesundheitsfragen zu beantworten) und hat die Wartezeit von i.d.R. fünf Jahren erfüllt, sind bei Pflegegrad eins dem versicherten mindesten 10% des vereinbarten Tagesgeldes (bei Pflegegrad fünf) zu zahlen. Bei einem vertraglich vereinbarten Tagegeld, in Höhe von 30 €, wären das dann 90 € monatlich, die man zusätzlich erhält.


  3. Ich habe mir die von dir empfohlenen Seiten zur Berechnung des Pflegegrades einmal aufgerufen und habe die Angaben gemacht. Wenn ich das alles richtig und wahrheitlich ausfülle, dann bekomme ich keine Pflegestufe. Ein HSP-Freund, der besser läuft als ich hatte schon vor vielen Jahren im alten System eine Pflege zuerkannt bekommen. Er hat nun automatisch die zweite Stufe bekommen. Da war wohl das alte System besser für uns. Oder was soll ich machen?

    Sehr wenige Fälle dieser Art kenne ich leider auch. Wenn dem so ist, wie du es geschrieben hast, hat dein Freund einfach ganz großes Glück gehabt.

    Bei dem bis zu 31.12.2016 geltenden Beurteilungssystem mussten mindesten 46 Minuten persönliche Pflege täglich erreicht werden, um die Pflegestufe eins zu erhalten. Hierbei verstand man unter persönlicher Pflege z.B. folgende Tätigkeiten: Unterstützung beim An- und Auskleiden, Waschen, Duschen, Baden, Toilette, Essen.

    Von fast allen Experten wird das neue Bewertungssystem, dreieinhalb Jahre nach Einführung, besser als das alte bewertet und als praxistauglicher empfunden. So waren kognitive Beeinträchtigungen im alten System so gut wie nicht berücksichtigt.

    Zurück zu deinem Freund. Anno 1.1.2017 hatte er erneut Glück. Mit dem Inkrafttreten der neuen Regeln, war ebenfalls vereinbart, dass eine automatische Überführung (ohne Prüfung) der Pflegestufe eins, in den Pflegegrad zwei erfolgt.


  4. Ich hatte am 18.06.20 ein Anruf zur Bestimmung Pflegegrat vom MDK Bayern. Am 23.06.20 kam das Gutachten 0 Punkte. Ich kann nur mit Stöcken laufen und zuhause halte ich mich an Möbel oder Wänden fest. Deswegen kann ich nicht einkaufen und auch nicht putzen. Das macht alles mein Mann auch die Fahrten zu Ärzten.

    Wie sind Ihre Erfahrungen dazu, ist das korrekt? Ich bin Rentnerin, 62 Jahre, geistig fit, kann mich selber waschen und anziehen. Für mich wird es schwierig, wenn mein Mann mal nicht zuhause wäre. Das MDK Bayern hat meine Reha 2 mal abgelehnt, die jetzt doch von der Kommission bestätigt wurde. Ich habe den Eindruck, daß hat eine Rolle gespielt.

    Ich möchte nur von Ihnen wissen, ob ein Einspruch möglich ist oder ob ich für einen Pflegegrad doch noch zu selbständig bin.

    Ein Widerspruch ist für Sie bis zum 23.07.2020 möglich. Ich würde an Ihrer Stelle jedoch davon Abstand nehmen. Warum? Aktuell werden wegen Corona von allen Pflegekassen die Anträge und Widersprüche ohne persönliche Begutachtung vor Ort entscheiden.
    Ferner könnte es nach Ihrer Schilderung sein, dass Ihre „Selbstständigkeit“ noch zu groß ist. Selbst für den Pflegegrad eins sind viele Hürden zu nehmen.

    Hier einige Beispiele:
    • Die Wegestrecke innerhalb der eigenen Wohnung sollte unter acht Metern liegen
    • Die Nutzung der Toilette und Dusche ohne personelle Unterstützung, oder Hilfsmittel, wie Haltestangen oder Sitzerhöhung sind nicht mehr möglich
    • Ein Zubettgehen oder das Aufstehen aus dem Bett ist nur mit personeller Hilfe, bzw. nur durch die Nutzung eines höhenverstellbaren Pflegebettes oder Sprungrahmen möglich.
    • Ein Treppenherauf- und absteigen ist nur mit personeller Hilfe möglich, bzw. man nutzt z.B. einen Treppenlift
    • Ferner sollte mindestens eine bedingte Rollstuhlpflichtigkeit vorliegen.

    Ich hoffe Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben. Falls nicht, kontaktieren Sie mich einfach bitte.



  5. Nach Ihren Ausführungen zu der Seite "Pflegeversicherung: Was bedeuten die fünf Pflegegrade" sind beim Pflegegrad drei die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Merkzeichens H erfüllt. Nach den mir vorliegenden Unterlagen ist die Zuerkennung des Merkzeichens H jedoch nur bei den Pflegegraden vier und fünf möglich. Können Sie mir die Grundlage für Ihre Ausführungen detailliert erläutern?

    Ein danke für Ihren Beitrag und Ihre Frage. Ja, es ist richtig, dass bei Pflegegrad vier und fünf, dass Merkzeichen H ohne weitere Prüfung zu erteilen ist. Dies wiederum wird erreicht durch einen Schwerbehindertenänderungsantrag (Pflegegutachten bitte beifügen) an das zuständige Versorgungsamt, bzw. Landratsamt.

    Jetzt zu meinem Hinweis in der Präsentation. In der
    Anlage zu §2 der Versorgungsmedizin-Verordnung unter A4 sind die Kriterien und Bewertungsmaßstäbe beschrieben die erfüllt sein müssen, um das Merkzeichen H erteilt zu bekommen.

    Bei Blindheit und einer Querschnittslähmung (dauerhafte und ständige Rollstuhlnutzung) sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen H erfüllt. Ferner wird darauf verwiesen, welche Krankheitsbilder i.d.R. ebenfalls die Erteilung des Merkzeichen H erfüllen.

    Hat man als HSP-Betroffener den Pflegegrad drei zugesprochen bekommen, ist davon auszugehen, dass dauerhaft und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - ein Rollstuhl genutzt werden muss. Somit sind bereits bei Pflegegrad drei die Voraussetzung zur Erteilung des Merkzeichen H erfüllt.

    In meinem HSP-Bekanntenkreis ist mir kein Fall bekannt, der bei Pflegegrad drei das Merkzeichen H nicht erhalten hat. In allen Fällen lag eine Rollstuhlpflichtigkeit vor.



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